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Laufbahn

Laufbahnen sind Ordnungen der Berufswege im öffentlichen Dienst, wobei Ämter mit verwandten und gleichwertigen Vor- und Ausbildungen (Fachrichtungen) zusammengefasst werden. Auf Bundesebene umfasst eine Laufbahn nach § 16 des Bundesbeamtengesetzes alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. In § 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist darüber hinaus festgelegt, dass in den vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes folgende Laufbahnen eingerichtet werden können:

  • der nichttechnische Verwaltungsdienst,
  • der technische Verwaltungsdienst,
  • der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
  • der naturwissenschaftliche Dienst,
  • der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
  • der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
  • der sportwissenschaftliche Dienst,
  • der kunstwissenschaftliche Dienst.

Seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 und dem Wegfall der rahmenrechtlichen Vorgaben für die Länder durch den Bund hat sich das Laufbahnrecht in Bund und Ländern stark auseinanderentwickelt. Die Länder haben ihre neu hinzugewonnene Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Laufbahnrechts genutzt, um eigene Akzente zu setzen. Das hat z. B. dazu geführt, dass die Laufbahnen in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sind, wobei die überwiegende Zahl der Länder eine mit dem Bund in Grundzügen vergleichbare Untergliederung nach Fachrichtungen festgelegt haben. Andere Länder wiederum haben bisher keine Bündelung der Fachrichtungen vorgenommen und bleiben bei der bisherigen Anzahl der Laufbahnen.

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