KontaktRSSImpressumDatenschutz
Lexikon

Lexikon

 

Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Belohnungen

Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte dürfen gemäß § 71 BBG, § 42 BeamtStG, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden. Wer dagegen verstößt, hat auf Verlangen das Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Zudem ist ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

Tarif

Gemäß § 3 Abs. 3 TV-L bzw. § 3 Abs. 2 TVöD dürfen Beschäftigte von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ähnliche Regelungen existieren in vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auch im Arbeitsvertrag. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Arbeitgebenden möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, sollten sie dies den Arbeitgebenden unverzüglich anzeigen.

Mehr zum Thema

Amt

Beamtenstatus & Dienstrecht

Beamtenstatusgesetz

Dienstherr

Disziplinarverfahren

zurück

Rundum informiert

Termine

Termine

Derzeit sind keine aktuellen Termine verfügbar.

Fortbildungen

Wissen, was geht:

Fortbildungsveranstaltungen der
DBB Akademie