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Fortbildung
Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen (§ 61 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz).
Für Bundesbeamte sind weitere Festlegungen zum Komplex der Fortbildung in §§ 46, 47 der Bundeslaufbahnverordnung enthalten (BLV). So verpflichtet § 46 BLV den Dienstherrn im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen die Leistungsfähigkeit durch Fortbildung zu fördern. Diese Pflicht konkretisiert die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in § 78 BBG.