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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Gelöbnis

Tarifbeschäftigte

Nach den Tarifverträgen für die Angestellten im öffentlichen Dienst galt noch ähnlich wie für ihre verbeamteten Kolleginnen und Kollegen, dass sie ihrem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben hatten (§ 6 BAT/-O).

Das Gelöbnis wurde mit TVöD und TV-L abgeschafft. Im TV-L (§ 3 Abs. 1) tritt an die Stelle des Gelöbnisses für die Tarifbeschäftigten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Im TVöD (im kommunalen Bereich im besonderen Teil Verwaltung) haben Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen.

Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Im Bundesdienst lautet die Eidesformel nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes (BBG): „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Für die Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen beschränkt sich  § 38 des Beamtenstatusgesetzes auf die Festlegung, dass ein Diensteid zu leisten ist, der die Verpflichtung auf das Grundgesetz enthalten muss.

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