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Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man die Vereinbarung, durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages setzt übereinstimmende Erklärungen von der/dem Arbeitgebenden und der/dem Arbeitnehmenden voraus. Dies ist auch der Unterschied zu einer Kündigung, welche einseitig erfolgt. Aufhebungsverträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich geschlossen wurden.

Vom Aufhebungsvertrag ist der Abwicklungsvertrag zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag beendet nicht der Abwicklungsvertrag selbst das Arbeitsverhältnis, sondern wird zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung von den Parteien geschlossen.

Die geltenden Kündigungsfristen müssen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht eingehalten werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel dazu führt, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, wenn die/der Arbeitnehmende für die Zeit nach Ende des Anstellungsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragt.

Der Aufhebungsvertrag ist in § 33 Abs. 1 b) TVöD/TV-L/TV-H geregelt und wird dort als Auflösungsvertrag bezeichnet.

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