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Aussperrung
Das zentrale Arbeitskampfmittel der/des Arbeitgebenden ist die Aussperrung. Hierunter versteht man die von einer/einem oder mehreren Arbeitgebenden planmäßig vorgenommene Nichtzulassung einer Mehrzahl von Arbeitnehmenden zur Arbeit unter Verweigerung der Entgeltzahlung. Sie dient in den überwiegenden Fällen dem Ziel, durch Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitnehmerseite einen Streik abzukürzen. Die Aussperrung bedarf grundsätzlich eines Beschlusses des betroffenen Arbeitgeberverbands. Über diesen Beschluss müssen die Gewerkschaften soweit in Kenntnis gesetzt werden, als dass sie erkennen können, ob es sich um eine rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeberseite handelt. Wird dieser Beschluss den Gewerkschaften nicht mitgeteilt, so ist eine Aussperrung rechtswidrig. In diesem Fall bleibt der Entgeltanspruch der Beschäftigten erhalten.
Eine Aussperrung wird typischerweise nicht in dem Betrieb/der Dienststelle durchgeführt, in dem/in der ohnehin schon gestreikt wird. Die Aussperrung wird vielmehr in einem Betrieb/einer Dienststelle vorgenommen, der/die bisher nicht in den Arbeitskampf involviert ist, aber ebenfalls von der umstrittenen tarifvertraglichen Forderung betroffen ist.
Die dbb Mitgliedsgewerkschaften gewähren den Einzelmitgliedern bei nachgewiesenem Entgeltabzug infolge des Arbeitskampfs im Regelfall Streikgeld. Das Gleiche gilt für die Gewährung von Streikgeldunterstützung vom dbb an die Mitgliedsgewerkschaft. So kann der finanzielle Nachteil für Gewerkschaftsmitglieder, die von der Aussperrung betroffen sind, in Grenzen gehalten werden.