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Altersteilzeit
Gesetzliche Regelungen ermöglichen den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie den Beamtinnen und Beamten einen freiwilligen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand. Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit, die 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz geschaffen wurde. Auf dieser gesetzlichen Basis wurde für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes zunächst der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) und später für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) abgeschlossen. Parallel hierzu wurde die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte eingeführt.
Arbeitnehmende
Die gesetzlichen Grundlagen für die Altersteilzeitarbeit von Tarifbeschäftigen finden sich im Altersteilzeitgesetz. Ab vollendetem 55. Lebensjahr besteht die Möglichkeit – allerdings kein Rechtsanspruch – zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand und direkt im Anschluss an die Altersteilzeit eine gesetzliche Altersrente in Anspruch genommen werden kann. Die Altersteilzeit kann in verschiedenen Modellen geleistet werden: durchgehende Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, oder aber die zu erbringende Arbeitsleistung wird vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet. Im Anschluss daran erfolgt dann die Freistellungsphase (Blockmodell).
Tarifbeschäftigte
Für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes zunächst mit Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) im Jahr 1998 der Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vereinbart, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr vorsah. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis musste gemäß TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben. Mit Bund und VKA wurde dann im Jahr 2010 der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) abgeschlossen, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersteilzeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Erreichen einer Quote von 2,5 Prozent der Beschäftigten einer Verwaltung / eines Betriebes vorsah. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss gemäß TV FlexAZ vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben. Für den danach liegenden Zeitraum wurden die Regelungen nicht verlängert.
Beamtinnen und Beamte
Die Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte können Bund und Länder eigenständig treffen. Altersteilzeit ist ein Instrument, das älteren Beschäftigten die Möglichkeit gibt, in Teilzeit – gleitend oder auch im sogenannte Blockmodell früher – aus dem aktiven Berufsleben auszuscheiden. Auf Bundesebene regelt § 93 BBG die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt werden kann.