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Bereitschaftsdienst

Beamte

Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegen, § 2 Nr. 12 Arbeitszeitverordnung Bund (AZV).

Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer leistet Bereitschaftsdienst , wenn er sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet. Bereitschaftsdienst wird immer zusätzlich zur regulären Wochenarbeitszeit geleistet, zählt aber als Arbeitszeit und wird gesondert vergütet. Der Europäische Gerichtshof hatte im September 2003 entschieden, dass Bereitschaftsdienst des Personals in deutschen Krankenhäusern in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss.

Mehr zum Thema

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Arbeitszeit

Beamtenstatus & Dienstrecht

Rufbereitschaft

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes beim Bundesjustizministerium (gesetze-im-internet.de)

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