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Mindestversorgung

Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) regelt in § 14 Absatz 4 die sogenannte Mindestversorgung, also das Ruhegehalt (Pension), das ein Beamter mindestens erhält bzw. welches seine Hinterbliebenen erhalten. Diese Bestimmung gilt vom Grundsatz in allen Bundesländern. Das Mindestruhegehalt beim Bund ist entweder mit 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der jeweils erreichten Besoldungsgruppe (amtsabhängiges Mindestruhegehalt) oder mit 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Fixbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt) gesetzlich festgelegt. Es wird der im Vergleichswege festgestellte höhere Betrag gezahlt. Grundvoraussetzung ist dabei, dass der Beamte eine zu berücksichtigende Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Das abgeleitete Mindestwitwengeld beträgt 60 Prozent des Mindestruhegehalts des verstorbenen Beamten vor Anwendung des Erhöhungsbetrages zum Mindestruhegehalt; der Erhöhungsbetrag von 30,68 Euro findet dagegen separat beim Mindestwitwengeld Anwendung.

In zahlreichen Bundesländern wurde die Bemessung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts im Zuge der Neustrukturierung der Besoldungstabelle oder aufgrund des Wegfalls von Besoldungsgruppen neu definiert. Dadurch ergeben sich geänderte prozentuale Werte aus anderen Besoldungsgruppen, die jedoch materiell im Wesentlichen den bisherigen Regelungen entsprechen.

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