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Protokollnotiz

Anders als Niederschriftserklärungen sollen Protokollnotizen oder Protokollerklärungen gemeinhin ein echter Bestandteil des Tarifwerks sein. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann dies sogar dann gelten, wenn die Protokollnotiz ausnahmsweise in einem selbstständigen Schriftstück niedergelegt ist. Bei Zweifeln, ob sich aus einer Erklärung Ansprüche der Beschäftigten herleiten lassen, muss die Vereinbarung ausgelegt werden. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als Protokollnotiz oder Niederschriftserklärung an. Entscheidend ist der objektive Wille der vertragsschließenden Parteien. Allerdings ist die Bezeichnung als Protokollnotiz schon ein erstes Indiz dafür, dass es sich um normative Regelungen handeln soll. Da die Protokollnotiz also Bestandteil der tarifvertraglichen Regeln ist, lassen sich aus ihr auch unmittelbare, anspruchsbegründende und gegebenenfalls einklagbare tarifliche Wirkungen herleiten.

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