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Allgemeinverbindlicherklärung
Durch eine Allgemeinverbindlicherklärung nach Maßgabe des § 5 Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird die ggf. fehlende beiderseitige Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien nach § 3 Abs. 1 TVG ersetzt. Kraft Allgemeinverbindlicherklärungen erlangen Tarifverträge Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgebenden und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs.
Im Rahmen des TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklären. Der Tarifausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Das Bundesministerium kann die Entscheidung allerdings nach § 5 Abs. 6 TVG übertragen und tut dies bei Regionaltarifverträgen in der Praxis auch.
Voraussetzung der Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass ein gemeinsamer Antrag der Tarifparteien vorliegt und dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
Diese erleichterten Voraussetzungen gelten erst seit August 2014 und wurden durch das Gesetzt zur Stärkung der Tarifautonomie eingeführt. Das bisher erforderliche Mindestquorum von 50 Prozent der unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmenden bei den tarifgebundenen Arbeitgebenden wurde mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz aufgegeben. Erforderlich ist nun der gemeinsame Antrag der Tarifvertragsparteien.
Grund für die Änderung war die Erkenntnis, dass in Zeiten sinkender Tarifbindung gerade in Bereichen, in denen die 50-Prozent-Quote nicht erreicht wird, eine Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse geboten sein kann. An deren Stelle tritt nunmehr ein konkretisiertes öffentliches Interesse. Durch das Erfordernis eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien ist sichergestellt, dass die Sozialpartner eine Abstützung der tariflichen Ordnung für notwendig erachten.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie endet entweder mit ihrer Aufhebung, mit Ablauf des Tarifvertrages oder mit Ablauf ihrer Befristung.
Neben der Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne des TVG kann ein Tarifvertrag auch aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt werden. Jedoch können nicht sämtliche Tarifgegenstände über das AEntG für allgemeinverbindlich erklärt werden, sondern nur die in den §§ 2 und 5 AEntG genannten Themen.
Eine weitere Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ist die allgemeinverbindliche Festsetzung einer Entgeltuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dies erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag von tarifschließenden Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.